@cornchef1
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Mit Urteilen vom 09.11.2010 und 23.11.2010 bestätigte der BGH die Schadensersatzansprüche der Anleger, weil am Tag der für sie durchgeführten Transaktion die KWG nicht zugelassen war. § 32 KWG ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein Schutzrecht im Sinne des § 823 § 2 BGB, wobei eine Verletzung des Erlaubniserfordernisses nach § 32 KWG einen Schadensersatzanspruch begründen kann. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens hat der Bundesgerichtshof die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG nun in zwei Fällen bestätigt, die die Durchführung oder Vermittlung des sogenannten Tagesgeschäfts betreffen. Dies ist derselbe Tag, um dasselbe Wertpapier, Geldmarktinstrument oder Derivat zu kaufen und zu verkaufen. Urteil vom 9.11. plr4success es einen Fall, in dem die Beklagte als Alleinvorstand einer Aktiengesellschaft, die nicht über eine bankrechtliche Erlaubnis verfügte, für die Klägerin den laufenden Geschäftsverkehr unter Erteilung bestimmter Kauf- und Verkaufsaufträge an führte ein Haus der Tasche. Firma. Das Geld der Klägerin, das sie der Beklagten für alltägliche Geschäftszwecke überwies, wurde zusammen mit Geldern von vier anderen Investoren auf einem Konto im Namen der Aktiengesellschaft der Beklagten gehalten. Anders als das Berufungsgericht stellte der Senat fest, dass die Anforderungen an die Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Abs. 1a Nr. 3 KWG erfüllt seien. Das Gesetz definiert dies als "Verwaltung von in Finanzinstrumenten angelegten Einzelvermögen". Eine separate Anlage in Kundenvermögen ist für die Vermögensverwaltung nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn sich der Tageshändler vertraglich verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Gelder als Fremdkapital zu behandeln. Das zu verwaltende Vermögen muss auch nicht in Finanzinstrumente investiert werden, da die Vermögensverwaltung auch die anfängliche Anlageentscheidung betrifft. Die Fallkonstellation, die dem Urteil vom 23. November 2010 zugrunde liegt, ist etwas anders: Hier hat der Beklagte die Daytrading-Geschäfte nicht selbst betrieben, sondern der Klägerin ein Darlehen einer Gesellschaft aus Florida vermittelt Daytrading tätigen. Der Darlehensvertrag sah eine durch das Schuldanerkenntnis des Kaufmanns garantierte unbedingte Rückzahlung und einen Zinssatz von 72 % pro Jahr vor. Letztlich scheiterte die Rückzahlung aber an der Insolvenz des Unternehmers. Der Bundesgerichtshof ging in dieser Entscheidung insbesondere auf die Frage ein, ob es sich um ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 5 KWG betrieben, obwohl das Kapital für hochspekulative Geschäfte übertragen wurde und die versprochene Rendite nicht der „tatsächlichen und üblichen Verzinsung“ entsprach. Eine Sicherheitsleistung im strengen Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG liege somit laut BGH nicht vor. Für das Darlehen gilt jedoch die zweite Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, nämlich den Begriff „unbedingt rückzahlbare sonstige Gelder“, weil nach den vertraglichen Regelungen ein Rückzahlungsanspruch bestand. Andererseits ist auch die ungeschriebene Forderung erfüllt, dass der Rückgabeanspruch nicht wie bei Banken üblich abgesichert ist, da der Nachweis der Schuld durch den Händler keine ausreichende Absicherung durch Gutachten ist. Der BGH bestätigte daher die Konzessionspflicht aufgrund des Vorliegens einer Lagerstättentätigkeit. Beide Urteile zeigen das Bestreben des BGH, das Maklergeschäft und das Tagesgeschäft unter die Aufsicht der BaFin zu stellen. Daher sollten Finanzdienstleister im Zusammenhang mit dem täglichen Geschäftsverkehr sorgfältig prüfen, ob sie erlaubnispflichtige Bankgeschäfte nach § 32 KWG ausüben, auch im Hinblick auf die Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht (§ 54 Abs. 1) # 2KWG).
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